Artikel 53 VO (EG) 2004/1653

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt sind: Kontinuität der Tätigkeiten, Vorsichtsprinzip, Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, Vergleichbarkeit der Daten, relative Wesentlichkeit, Bruttoprinzip, Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, Periodenrechnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.