Artikel 53 VO (EG) 2004/1653
Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt sind: Kontinuität der Tätigkeiten, Vorsichtsprinzip, Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, Vergleichbarkeit der Daten, relative Wesentlichkeit, Bruttoprinzip, Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, Periodenrechnung.
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