Artikel 54 VO (EG) 2004/1653
Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.
Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 59.
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