Artikel 57 VO (EG) 2004/1653

Die Rechnungen der Agentur werden mit den Rechnungen der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen konsolidiert:

a)
Der Lenkungsausschuss leitet spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr zu und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat am selben Tag den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
b)
Der Lenkungsausschuss billigt auf der Grundlage des von dem Direktor aufgestellten Entwurfs die endgültigen Rechnungen der Agentur und leitet sie spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
c)
Die endgültigen, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierenden Rechnungen der Agentur werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
d)
Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die Bemerkungen, die der Rechnungshof im Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eventuell formuliert.

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