Artikel 58 VO (EG) 2004/1653
(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Agentur Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.
Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.
Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
(2) Absatz 1 steht der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.
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