Artikel 6 VO (EG) 2004/1653
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.