Artikel 67 VO (EG) 2004/1653

Der Direktor und die Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt diesen Bericht zunächst der Kommission; anschließend übermittelt er dem Rechnungshof eine Kopie des Berichts.

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