Artikel 66 VO (EG) 2004/1653

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss von den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsverfahren enthalten sind.

Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Agentur, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind. Dieser Entlastungsbeschluss ergeht zeitgleich mit dem Entlastungsbeschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Agentur. Des Weiteren prüft es den in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Bericht des Rechnungshofs, der die Antworten des Direktors enthält.

Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

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