Artikel 8 VO (EG) 2004/1653

Die Einnahmen der Agentur werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen. Sie führen zur Bereitstellung von Mitteln in gleicher Höhe.

Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr verwendet werden.

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