Artikel 9 VO (EG) 2004/1653

Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Die Mittel, die den bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres n+1 nicht verwendete Mittel werden automatisch in Abgang gestellt. In der Rechnungsführung werden die übertragenen Mittel gesondert ausgewiesen.

Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15 werden automatisch übertragen. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden. Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert die Agentur die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.

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