Artikel 10 VO (EG) 2004/1653
Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.
Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel der Dotation, die der Lenkungsausschuss bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen keine neuen Ausgaben betreffen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt nicht grundsätzlich bewilligt wurden.
Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht verabschiedet, gilt mutatis mutandis das in der Haushaltsordnung vorgesehene System der vorläufigen Zwölftel.
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