Artikel 11 VO (EG) 2004/1653
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Agentur ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
Die Mittel dürfen den Zuschuss gemäß Artikel 5, zuzüglich der zweckgebundenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen gemäß Artikel 5 nicht überschreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.