Artikel 2 VO (EG) 2004/1676
(1) Die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente der Gemeinschaft für die zollfreie Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2004 werden sie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 eröffnet. Die Mengen für das Jahr 2004 werden proportional gemäß der Zahl der bereits verstrichenen ganzen Monate verringert; hiervon ausgenommen sind die Zollkontingente unter der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479.
(2) Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingenten mit der Laufenden Nr. 09.5463, Nr. 09.5487 und Nr. 09.5479 unterliegen und vom 1. Januar bis zum 30. September 2004 im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.
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