Präambel VO (EG) 2004/1676
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien, das durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(1) genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(2), (im Folgenden: „Anpassungsprotokoll” ), genehmigt durch den Beschluss 1999/278/EG(3) und verbessert durch den Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien(4), geändert.
- (2)
- Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Anpassungsprotokoll geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union ab und sollte spätestens am 1. Oktober 2004 in Kraft treten.
- (3)
- Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Oktober 2004 in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Bulgarien vom 1. Oktober 2004 an vorzusehen.
- (4)
- Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben werden. Für bestimmte andere Waren sollten auf jährlicher Grundlage Zollkontingente eröffnet werden.
- (5)
- Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Protokoll Nr. 3 berücksichtigt, aber in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind oder für die die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, gelten weiterhin die Handelsbestimmungen im Protokoll Nr. 3.
- (6)
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000(5) wurden jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet. Für das Jahr 2004 sollten lediglich die Mengen für die Zollkontingente mit der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479 weiterhin angewendet werden.
- (7)
- Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(6), gewährt werden können.
- (8)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch die vorliegende Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß jenem System verwaltet werden.
- (9)
- Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.
- (2)
ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.
- (3)
ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.
- (4)
ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 21.
- (5)
ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 3.
- (6)
ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
- (7)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
- (8)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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