Präambel VO (EG) 2004/1686
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 7 des durch den Beschluss 87/497/EWG des Rates(2) vom 11. Dezember 1986 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das mit dem Beschluss 95/131/EG(3) vom 20. Februar 1995 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels können Übertragungen zwischen Kategorien und Kontingentsjahren vorgenommen werden.
- (2)
- Macau beantragte am 5. Mai 2004 eine Übertragung zwischen Kontingentsjahren.
- (3)
- Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.
- (4)
- Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.
- (5)
- Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 46.
- (3)
ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.
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