Präambel VO (EG) 2004/1686

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 7 des durch den Beschluss 87/497/EWG des Rates(2) vom 11. Dezember 1986 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das mit dem Beschluss 95/131/EG(3) vom 20. Februar 1995 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels können Übertragungen zwischen Kategorien und Kontingentsjahren vorgenommen werden.
(2)
Macau beantragte am 5. Mai 2004 eine Übertragung zwischen Kontingentsjahren.
(3)
Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.
(4)
Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.
(5)
Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 46.

(3)

ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

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