Artikel 4 VO (EG) 2004/1762
(1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
- a)
- die Mengen und Beträge in EUR, für die im Vormonat Einfuhrdokumente ausgestellt wurden,
- b)
- die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.
Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.