Artikel 3 VO (EG) 2004/1762

(1) Wird festgestellt, dass der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den Preis auf dem Einfuhrdokument um weniger als 5 % übersteigt oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Einfuhrdokument um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2) Der Antrag auf ein Einfuhrdokument sowie das Einfuhrdokument selbst sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten.

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