Artikel 2 VO (EG) 2004/1762

(1) Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen.

(2) Ein von einer in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörde ausgestelltes Überwachungsdokument gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(3) Der Antrag des Einführers auf ein Überwachungsdokument muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen nationalen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MwSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);
c)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
d)
genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben:

handelsübliche Bezeichnung,

KN-Code,

Ursprungsland,

Herkunftsland,

e)
Nettogewicht in kg oder, sofern kein Nettogewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur;
f)
cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in EUR, je Position der kombinierten Nomenklatur;
g)
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Erzeugnisse mit Formatabweichungen oder um deklassierte Erzeugnisse handelt(1);
h)
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung;
i)
Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist;
j)
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.” .

Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.

(4) Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie die Regelung zur Liberalisierung der Einfuhren für die betroffenen Geschäfte in Kraft ist. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(5) Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

Fußnote(n):

(1)

Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien bei Eisen- und Stahlerzeugnissen zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden (ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4).

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