Artikel 1 VO (EG) 2004/1762

(1) Vom 29. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ist nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zur Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Repbulik Moldau in die Europäische Gemeinschaft für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments nach dem Muster in Anhang II erforderlich.

(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen moldauischen Behörden erforderlich.

Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anhang III entsprechen und ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Zur Erteilung des in Absatz 1 genannten Überwachungsdokuments hat der Einführer das Original des vollständig ausgefüllten Ausfuhrdokuments vorzulegen. Das Originalausfuhrdokument muss vom Einführer in jedem Fall spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

(3) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden als „NC” bezeichnet) eingereiht. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt.

(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen der Republik Moldau Änderungen der KN, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mit, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(5) Sämtliche vor dem 29. Oktober 2004 versandte Erzeugnisse sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

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