Präambel VO (EG) 2004/1762

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits(1), ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.
(2)
Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft schlossen die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(2) über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden.
(3)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.

(2)

Siehe S. 33 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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