Artikel 10 VO (EG) 2004/1763

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
den Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP zu ändern und
b)
den Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

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