Artikel 10 VO (EG) 2004/1763
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- den Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP zu ändern und
- b)
- den Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
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