Artikel 11 VO (EG) 2004/1763
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung diese Vorschriften sowie jede ihrer nachträglichen Änderungen mit.
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