Artikel 11a VO (EG) 2004/1763

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit, bevor diese Änderungen wirksam werden.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.

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