Artikel 2 VO (EG) 2004/1763

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vor dem ICTY angeklagten, in Anhang I aufgeführten natürlichen Person gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Handlungen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar eine Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ist, ist verboten.

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