Artikel 1 VO (EG) 2004/1763
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Gelder” : finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art u. a.:
- a)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
- b)
- Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;
- c)
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;
- d)
- Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
- e)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
- f)
- Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;
- g)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
- h)
- jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren.
- 2.
- „Einfrieren von Geldern” : Die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, der Verwendung von und des Zugangs zu Geldmitteln sowie des Handels mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird.
- 3.
- „Wirtschaftliche Ressourcen” : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
- 4.
- „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen” : Die Verhinderung der Verwendung dieser Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, also u. a. den Verkauf, die Vermietung oder die Verpfändung dieser Ressourcen.
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