Präambel VO (EG) 2004/1763
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)(1),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) wurde durch die auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beruhenden Resolutionen 808 und 827 (1993) des VN-Sicherheitsrates eingerichtet. Der ICTY ist zur Strafverfolgung von Personen ermächtigt, die im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit 1991 schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben. Der Sicherheitsrat war der Auffassung, dass die weit verbreiteten und flagranten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen und dass die Einrichtung eines Internationalen Gerichtshofes als Ad-hoc-Maßnahme sowie die Verfolgung der Personen, die für schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde.
- (2)
- Am 28. August 2003 forderte der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1503 (2003) den ICTY zum Abschluss seiner gesamten Arbeit bis 2010 auf und rief alle Staaten dazu auf, die Zusammenarbeit mit dem ICTY zu verstärken, ihm die notwendige Unterstützung zu gewähren und ihm insbesondere sämtliche flüchtigen Angeklagten zu überstellen.
- (3)
- Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP sieht vor, dass bestimmte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY eingefroren werden sollten. Diese zusätzlichen restriktiven Maßnahmen sollten dazu dienen, jeglichen Umgang mit Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz von vor dem ICTY angeklagten, weiterhin auf freiem Fuß befindlichen Personen befinden, zu kontrollieren, und jegliche Unterstützung auszuschließen, die diese Personen aus der Gemeinschaft erhalten könnten.
- (4)
- Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, bedarf es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Maßnahmen für das Gebiet der Gemeinschaft. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
- (5)
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.
- (6)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (7)
- Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen, und nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.
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