Artikel 5 VO (EG) 2004/1763

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorene Konten eingehende

i)
Zinsen oder andere Erträge aus diesen Konten oder
ii)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf diese Konten geschlossen bzw. eingegangen wurden,

unter dem Vorbehalt, dass diese Zinsen, anderen Erträge und Zahlungen weiterhin Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

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