Artikel 6 VO (EG) 2004/1763

Artikel 2 Absatz 2 soll Finanzinstitute nicht daran hindern, bei ihnen eingehende, von Dritten zugunsten der aufgeführten Personen oder Organisationen transferierte Gelder auf eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern sämtliche Zahlungseingänge auf diesen Konten ebenfalls eingefroren werden. Die Finanzinstitute setzen die zuständigen Behörden umgehend von derartigen Transaktionen in Kenntnis.

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