Artikel 1 VO (EG) 2004/1829

1. Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

a)
Für Belgien werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II Abweichungen zugelassen.
b)
Für Portugal werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II Abweichungen zugelassen.
c)
Für Griechenland werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II Abweichungen zugelassen.
d)
Für Zypern werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II Abweichungen zugelassen.

2. Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur für Daten des ersten Bezugsjahres (2004) zugelassen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums übermitteln Belgien, Portugal, Griechenland und Zypern Daten ab dem Bezugsjahr 2006.

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