Präambel VO (EG) 2004/1829

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag von Belgien vom 12. November 2003,

gestützt auf den Antrag von Portugal vom 4. Dezember 2003,

gestützt auf den Antrag von Griechenland vom 15. Januar 2004,

gestützt auf den Antrag von Zypern vom 4. März 2004

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.
(2)
Diese Abweichungen sollen Belgien, Portugal, Griechenland und Zypern gemäß ihren Anträgen gewährt werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15).

(2)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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