Artikel 5 VO (EG) 2004/1860
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 1 und 3 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.
(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung gilt für die darunter fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine Anpassungsfrist von sechs Monaten ab dem in Artikel 6 Absatz 2 geregelten Datum.
Während dieser Frist finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die betreffenden Regelungen weiterhin Anwendung.
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