Artikel 4 VO (EG) 2004/1860
Kumulierung und Überwachung
(1) Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe, so stellt er diesem gegenüber klar, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, und erhält im Gegenzug von dem betreffenden Unternehmen eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Jahren bezogene De-minimis-Beihilfen.
Der betreffende Mitgliedstaat darf eine neue De-minimis-Beihilfe erst gewähren, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum bezogenen De-minimis-Beihilfen die Höchstwerte nach Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreitet.
(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährte De-minimis-Beihilfen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, entfällt die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.
(3) Die Mitgliedstaaten registrieren und sammeln sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Das gesammelte Material muss Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über einzelne De-minimis-Beihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten und die Aufzeichnungen für Beihilferegelungen während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Zu diesen Informationen gehört insbesondere der Gesamtbeihilfebetrag, den die Unternehmen und die Agrar- bzw. Fischwirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der De-minimis-Regelung erhalten haben.
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