Artikel 3 VO (EG) 2004/1860
De-minimis-Beihilfen
(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen in Absatz 2 und 3 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(2) Die einem Unternehmen nach der De-minimis-Regelung gewährte Beihilfe darf insgesamt 3000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Agrarsektor gewährten Beihilfen darf die in Anhang I festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Fischereisektor gewährten Beihilfen darf die in Anhang II festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
(3) Die Höchstwerte nach Absatz 2 beziehen sich auf Barzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen wird der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt.
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