Artikel 2 VO (EG) 2004/1860

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Unternehmen im Agrarsektor” sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
2.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” sind Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags, ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.
3.
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” ist eine Einwirkung auf ein solches Erzeugnis, bei der wiederum ein landwirtschaftliches Erzeugnis entsteht;
4.
„Unternehmen im Fischereisektor” sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind;
5.
„Fischereierzeugnisse” sind Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(1);
6.
„Verarbeitung und Vermarktung eines Fischereierzeugnisses” sind sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endprodukts.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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