Artikel 1 VO (EG) 2004/1860
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
- b)
- Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;
- c)
- Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
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