Artikel 1 VO (EG) 2004/1860

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, mit folgenden Ausnahmen:

a)
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
b)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;
c)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

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