Artikel 18 VO (EG) 2004/1864

Übergangsmaßnahmen für die Jahre 2005 und 2006

Abweichend von Artikel 3 gelten für die Jahre 2005 und 2006 und nur in den neuen Mitgliedstaaten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Traditionelle Einführer” sind Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)
in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven aus anderen Ursprüngen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;
b)
im vorangegangen Kalenderjahr darüber hinaus mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt und/oder ausgeführt haben;
c)
die unter den Buchstaben a) und b) genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind;
d)
die unter Buchstabe b) genannten Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 versandt wurden.

2.
„Neue Einführer” sind andere Einführer als traditionelle Einführer im Sinne von Absatz 1, nämlich natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die nachweisen können, dass sie

a)
in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprüngen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt und/oder ausgeführt haben;
b)
die unter Buchstabe a) genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind;
c)
die unter Buchstabe a) genannten Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 versandt wurden.

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