Artikel 17 VO (EG) 2004/1864
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
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