Artikel 16 VO (EG) 2004/1864

Sanktionen für die Einführer

(1) Wird festgestellt, dass ein Einführer bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats falsche, irreführende oder ungenaue Anträge und/oder Erklärungen eingereicht hat, so schließen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außer bei eindeutigem Zugrundeliegen eines wirklichen Irrtums den betreffenden Einführer nach dieser Feststellung von der Lizenzantragsregelung für den nächsten Antragszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 2 aus.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Einreichung der Lizenzanträge bei ihren zuständigen Behörden erlassen und der Schwere der Unregelmäßigkeit entsprechende Sanktionen vorsehen, mit denen Einführer, die in ihrem nationalen Hoheitsgebiet in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, zu belegen sind.

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