Artikel 15 VO (EG) 2004/1864

Änderung von Lizenzen

(1) Der Inhaber einer Lizenz kann eine Änderung des KN-Codes beantragen, auf den die Lizenz ausgestellt wurde, vorausgesetzt:

a)
der Antrag betrifft einen anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten KN-Code;
b)
der Antrag wird unter Beifügung der ursprünglichen Lizenz sowie aller Teillizenzen bei der zuständigen Behörde eingereicht, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 verwahrt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, die ursprüngliche Lizenz sowie alle Teillizenzen und erteilt eine Ersatzlizenz und gegebenenfalls eine oder mehrere Ersatzteillizenzen.

(3) Die Ersatzlizenz und gegebenenfalls die Ersatzteillizenzen müssen

a)
für eine nach der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz noch verfügbare Menge bis hin zur Höchstmenge erteilt werden;
b)
in Feld 20 die Nummer und das Datum der ursprünglichen Lizenz tragen;
c)
in den Feldern 13, 14 und 15 die Angaben für das betreffende neue Erzeugnis tragen;
d)
in Feld 16 den neuen KN-Code tragen;
e)
in den übrigen Feldern dieselben Angaben tragen wie die ursprüngliche Lizenz oder Teillizenz, insbesondere dasselbe Ablaufdatum.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich etwaige Ersetzungen der von ihnen erteilten Lizenzen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.