Artikel 14 VO (EG) 2004/1864

Geltende internationale Verpflichtungen

(1) Pilzkonserven mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien werden entsprechend den Protokollen zur Anpassung der Handelsaspekte der Europa-Abkommen mit Bulgarien bzw. Rumänien zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

(2) Die Verbringung von Pilzkonserven mit Ursprung in China und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1).

(3) Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses für Pilzkonserven mit Ursprung in China zuständigen Behörden sind in Anhang III aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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