Artikel 13 VO (EG) 2004/1864
Mitteilung der nicht verwendeten Lizenzen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sobald ihnen die entsprechenden Informationen vorliegen, die Mengen mit, für die ihre zuständigen Behörden Lizenzen erteilt haben, die von den Einführern jedoch nicht verwendet wurden. Bei den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, sind die Rücknahmen von Lizenzanträgen gemäß Artikel 11 zu berücksichtigen.
Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege entsprechend dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zu diesem Zweck übermittelten Muster.
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