Präambel VO (EG) 2004/1864

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 07119040, 20031020 und 20031030 zu eröffnen.
(2)
Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven(3) festgelegt. Angesichts der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, einige der derzeitigen Bedingungen zu ändern, um die Regelung zu vereinfachen und klarer zu gestalten. Der Klarheit halber ist die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufzuheben und durch eine neue, ab 1. Januar 2005 geltende Verordnung zu ersetzen.
(3)
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übergang zwischen den beiden Regelungen möglichst reibungslos verläuft. Zu diesem Zweck sind bestimmte Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zu übernehmen und die traditionellen Zeitpläne für die Einfuhren beizubehalten.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 58/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(4) wurde die Kombinierte Nomenklatur für bestimmtes Obst und Gemüse sowie für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und insbesondere für bestimmte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. geändert.
(5)
Das mit dem Beschluss 2003/18/EG des Rates(5) genehmigte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft enthält Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. mit Ursprung in Rumänien.
(6)
Das mit dem Beschluss 2003/286/EG des Rates(6) genehmigte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft enthält Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. mit Ursprung in Bulgarien.
(7)
Ohne Vorgriff auf das Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (1994) sind, um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt für neue Lieferländer offen bleibt, bei der im Rahmen der Zollkontingentregelung in die Gemeinschaft einzuführenden Menge Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. die in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Präferenzen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die Mengen, die anderen Drittländern als Bulgarien und Rumänien zugeteilt werden, von denen Bulgarien und Rumänien zugeteilten Mengen eindeutig zu trennen. In Anbetracht der Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 vorgesehenen Reservemenge in den vergangenen Jahren sollte diese der China zugeteilten Menge hinzugefügt werden, um eine Unterbrechung des Handels mit diesem besonderen Lieferland zu vermeiden.
(8)
Durch geeignete Bestimmungen ist eine effiziente Aufteilung der gemeinschaftlichen Zollkontingente für Pilzkonserven in einem gegebenen Jahr zu gewährleisten. Um eine Unterbrechung des Handels der Gemeinschaft mit Drittländern zu vermeiden, sollten diese Bestimmungen auf den nach den ersten sechs Monaten eines gegebenen Jahres verfügbaren Daten basieren.
(9)
Es sollten geeignete Bestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte volle Zollsatz auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Dabei sind unter anderem die Erteilung der Lizenzen nach Ablauf der zur Mengenkontrolle erforderlichen Frist und die notwendigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu regeln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7).
(10)
Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zu stabilen Preisen geben, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Wettbewerb zwischen den Einführern zunehmend gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.
(11)
Im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig erhebliche Mengen der betreffenden Erzeugnisse einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Lizenzen für eine bestimmte Menge Pilzkonserven zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführen und neuen Einführern zu unterschieden. Es ist erforderlich, eine klare Definition dieser beiden Kategorien von Einführern vorzunehmen und bestimmte Kriterien betreffend den Status de Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Lizenzen festzulegen.
(12)
Es ist angezeigt, eine Aufteilung auf die einzelnen Kategorien von Einführern anhand der tatsächlich eingeführten Mengen und nicht anhand der erteilten Lizenzen vorzunehmen. Mehrjährige Erfahrungen bei der Durchführung der derzeitigen Regelung haben jedoch gezeigt, dass eine Aufteilung der Kontingente auf traditionelle und neue Einführer im Falle Bulgariens und Rumäniens sinnlos ist, da die Gemeinschaftsnachfrage nach Pilzkonserven aus diesen Ländern deutlich unter den Kontingentsmengen liegt.
(13)
Die von den einzelnen Kategorien von Einführern eingereichten Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven aus anderen Drittländern als Bulgarien und Rumänien sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen nicht nur sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, sondern auch dass jeder Einführer, der eine wirkliche Handelstätigkeit auf dem Markt für Obst und Gemüse ausübt, die Möglichkeit hat, seine legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen und dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen.
(14)
Um die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven zu verbessern und zu vereinfachen, sind eindeutige Bestimmungen in Bezug auf den Zeitpunkt und die Verfahren für die Einreichung der Lizenzanträge sowie auf die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen.
(15)
Um den Verwaltungsaufwand für die Einführer zu verringern, sollten die Lizenzanträge nur in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in ein Register eingetragen ist.
(16)
Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, aufgrund derer die Zollkontingente möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne (Abtropfgewicht) des betroffenen Erzeugnisses, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheitsleistung sollte einerseits so hoch sein, dass spekulativen Anträgen entgegengewirkt wird, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse handeln, von der Antragstellung abhält. Das geeignetste objektive Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist eine Obergrenze von 2 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der derzeitigen KN-Codes 07115100, 20031020 und 20031030 in die Gemeinschaft erhoben wird.
(17)
Damit die Einführer mit der Marktnachfrage nach Pilzkonserven Schritt halten und prompt auf sich verändernde Marktbedingungen reagieren können, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Rücknahme des eingereichten Lizenzantrags zu beantragen, wenn die Menge, für die Lizenz erteilt wird, niedriger ist als die ursprünglich beantragte Menge.
(18)
Damit die ordnungsgemäße Nutzung der Kontingente gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig mitteilen, für welche Mengen die Einführer die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Lizenzen nicht verwendet haben. Bei den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, sind die von den Einführern beantragten Rücknahmen von Lizenzanträgen zu berücksichtigen.
(19)
Für die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven sollten Einführer, die Lizenzanträge einreichen, ihren Anträgen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Erklärung beifügen, mit der sie die Kenntnisnahme und Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen versichern. Zur Verhinderung eines Missbrauchs sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum verfügen, um Einführer, die bei den für sie zuständigen Behörden falsche, irreführende oder ungenaue Anträge und/oder Erklärungen einreichen, mit Sanktionen zu belegen.
(20)
Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit die Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) in den Genuss dieser Verordnung kommen können.
(21)
Für die Jahre 2005 und 2006 sind Vorkehrungen zu treffen, um zwischen traditionellen und neuen Einführern in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und traditionellen und neuen Einführern aus den neuen Mitgliedstaaten andererseits zu unterscheiden.
(22)
Die Verordnung (EG) Nr. 359/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(8) enthält bestimmte für das Jahr 2004 geltende Übergangsmaßnahmen und -regelungen. Diese Übergangsmaßnahmen werden nach dem 31. Dezember 2004 gegenstandslos. Die Verordnung ist daher mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufzuheben.
(23)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)

ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(4)

ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(5)

ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(6)

ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(7)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(8)

ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 11.

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