Artikel 1 VO (EG) 2004/1864
(1) Für Einfuhren von Pilzen in Konserven der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 07115100, 20031020 und 20031030 (nachstehend „Pilzkonserven” genannt) in die Gemeinschaft wird vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Zollkontingentsregelung eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, deren laufende Nummer und deren Geltungszeitraum sind in Anhang I festgelegt.
(2) Der anzuwendende Wertzollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 07115100 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 20031020 und 20031030.
Für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und Bulgarien wird jedoch kein Zoll erhoben.
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