Artikel 2 VO (EG) 2004/1864

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„die neuen Mitgliedstaaten” : Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei;
2.
„andere Länder” : andere Drittländer als China, Bulgarien und Rumänien;
3.
„zuständige Behörden” : die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n);
4.
„Referenzmenge” : die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht) mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern, die von einem traditionellen Einführer während eines der drei letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde. Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

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