Artikel 3 VO (EG) 2004/1864
Kategorien von Einführern
(1) „Traditionelle Einführer” sind Einführer, die nachweisen können, dass sie
- a)
- in jedem der drei vorangegangenen Kalenderjahre Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben;
- b)
- in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven in die Gemeinschaft eingeführt haben;
- c)
- im Jahr der Antragstellung mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.
(2) „Neue Einführer” sind andere als die in Absatz 1 genannten Einführer, nämlich natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bestätigt durch die Eintragung in ein Handelsregister des Mitgliedstaats oder einen anderen vom Mitgliedstaat zugelassenen Nachweis sowie durch den Beleg für die Ein- und/oder Ausfuhr.
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