Artikel 4 VO (EG) 2004/1864

Einreichung der Lizenzanträge

Für jede Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss eine gemäß dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenz (nachstehend „Lizenz” genannt) vorgelegt werden.

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