Artikel 5 VO (EG) 2004/1864

Lizenzanträge und Lizenze

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Lizenzen Anwendung.

(2) Die Lizenzen sind ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 40 EUR/t (Abtropfgewicht).

(4) Auf dem Lizenzantrag und der Lizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja” ist anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land gültig.

(5) Die Lizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang II aufgeführten Eintragungen.

(6) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebenden Rechte nicht übertragbar.

(7) Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet Anwendung.

(8) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl „0” einzutragen

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