Artikel 6 VO (EG) 2004/1864

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

(1) Die gemäß Anhang I China und anderen Ländern zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)
95 % für traditionelle Einführer;
b)
5 % für neue Einführer.

(2) Wird bei den Einfuhren mit Ursprung in China und anderen Ländern die zugeteilte Menge von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.

(3) Die gemäß Anhang I Bulgarien bzw. Rumänien zugeteilte Gesamtmenge wird unterschiedslos auf traditionelle und neue Einführer aufgeteilt.

(4) Bei Einfuhren aus China und anderen Ländern ist in Feld 20 der Lizenzanträge „traditioneller Einführer” bzw. „neuer Einführer” einzutragen.

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