Artikel 7 VO (EG) 2004/1864
Einschränkungen für die von den verschiedenen Einführern eingereichten Anträge
(1) Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein traditioneller Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 150 % der Referenzmenge ausmachen.
(2) Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein neuer Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 1 % der Summe der China und anderen Ländern gemäß Anhang I zugewiesenen Zollkontingente ausmachen.
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