Artikel 8 VO (EG) 2004/1864
Einreichung von Lizenzanträgen durch die Einführer
(1) Die Lizenzanträge dürfen nur von Einführern eingereicht werden.
Die Lizenzanträge werden nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem der Antragsteller registriert ist.
Die Einführer, insbesondere die traditionellen Einführer, fügen ihren Lizenzanträgen die erforderlichen Angaben bei, anhand deren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 zu ihrer Zufriedenheit überprüfen können.
Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen Kalenderjahr Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 oder der vorliegenden Verordnung erhalten, so muss er den Nachweis erbringen, dass mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurde.
(2) Die Einführer reichen ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Januar ein.
(3) Die Einführer fügen ihren Lizenzanträgen eine Erklärung bei, mit der sie die Kenntnisnahme und Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen versichern.
Die Erklärungen werden vom Einführer unterzeichnet, der dadurch ihre Richtigkeit versichert.
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