Artikel 9 VO (EG) 2004/1864
Mitteilung der Lizenzanträge
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats Januar mit.
Diese Mitteilungen werden je nach Erzeugnis entsprechend der Kombinierten Nomenklatur sowie nach Ursprung aufgegliedert. Für Einfuhren aus China und/oder anderen Ländern werden in den Mitteilungen außerdem die von den traditionellen bzw. den neuen Einführern jeweils beantragten Mengen der einzelnen Erzeugnisse gesondert aufgeführt.
Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege entsprechend dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zu diesem Zweck übermittelten Muster.
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